Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROMAO AG

(Fassung vom 01. September 2022)

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der PROMAO AG, Industriering 21, 9491 Ruggell, Liechtenstein, eingetragen im Handelsregister des Amtes für Justiz zu HR-Nr. FL-0002.536.702-0 (nachstehend als „PROMAO“ abgekürzt). Allfällige besondere Spezialreglemente der PROMAO bleiben vorbehalten.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich und für sämtliche Leistungen von PROMAO. Mass­geblich ist jeweils die zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.3 Die dem Auftraggeber nachweislich zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PROMAO gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, somit auch dann, wenn im Einzelfall diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme sei denn, ihrer Geltung wird seitens PROMAO ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
   
2. Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
2.1 Kostenvoranschläge von PROMAO sind freibleibend und unverbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird aus­drücklich nicht übernommen. Ein - ausnahmsweise als verbindlich bezeichneter - Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. An die Konditionen des als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages bleibt PROMAO für 30 (dreissig) Tage, gerechnet vom Tag des auf dem Kostenvoranschlag angeführten Datums, gebunden.
2.2 Der Leistungsumfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht auf einer einheitlichen von den Parteien unterzeichneten Urkunde geschlossen, kommt der Vertrag durch das schriftliche Angebot des Auftraggebers (Auftragserteilung) und die Auftragsbestätigung von PROMAO als Annahme dieses Angebotes zustande.
2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Kostenvoranschlags ab, ist der Inhalt der Auftrags­bestätigung massgebliche Vertragsgrundlage und gilt - sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachstehend als KSchG abgekürzt) ist - als neuer Kostenvoranschlag.
   
3. Vertragliche Leistung
3.1 Erfüllungsort der vertraglichen Leistung ist der Firmensitz von PROMAO in Industriering 21, 9491 Ruggell, Liechtenstein, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich anderes vereinbart.
3.2 Der Fertigstellungstermin einer vertraglichen Leistung ist nur verbindlich, wenn dieser von PROMAO im Einzelfall ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt wurde.
3.3 Sollte PROMAO einen vereinbarten Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, einer fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung einer Vertragsleistung durch beauftragte Dritte oder sonstiger, durch PROMAO nicht abwendbarerer Ereignisse (z.B. Streik) nicht einhalten können, hat dies PROMAO nicht zu vertreten. PROMAO hat den Auftraggeber jedoch darüber unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist PROMAO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären ist. Auch dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht zu, welches jedoch erst nach Setzung einer dreissigtägigen Nachfrist ausgeübt werden kann. In beiden Fällen der Kündigung ist PROMAO lediglich zur zinsfreien Rückstellung allenfalls erhaltener Anzahlungen verpflichtet.
3.4 Sind zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich und notwendig, um die vereinbarte Leistung erfolgreich zu erbringen, ist PROMAO berechtigt, diese ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen und in Rechnung zu stellen, sofern das Volumen der zusätzlichen oder geänderten Leistungen 10 (zehn) Prozent der vereinbarten Vergütung des dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags nicht überschreitet. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmass von mehr als 10 (zehn) Prozent ergeben, wird PROMAO den Auftraggeber unverzüglich verständigen.
3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
   
4. Stellvertretung
4.1 PROMAO ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch befugte Dritte erbringen zu lassen, falls nicht im Vorhinein anderes vereinbart wurde. Die Leistungsvergütung Dritter erfolgt ausschließlich durch PROMAO selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber.
4.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, verpflichtet er sich, während sowie bis zum Ablauf von 1 (einem) Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbe­ziehung zu Personen oder Unternehmen einzugehen, deren sich PROMAO zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Unternehmen insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch PROMAO anbietet.
   
5. Berichterstattung und Berichtspflicht
5.1 PROMAO verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, über ihre Tätigkeit, gegebenenfalls auch über jene beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht, falls ein solcher vertraglich vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Beendigung des Vertrages.
5.3 PROMAO ist bei der Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gut­dünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
   
6. Vergütung und Zahlungsmodalität
6.1 Nach Vollendung der vertraglichen Leistung erhält PROMAO eine Vergütung gemäss der Ver­einbarung zwischen den Vertragsparteien. PROMAO ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwi­schenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Die Vergütung ist jeweils mit einer dem Mehrwertsteuergesetz entsprechenden Rechnungslegung seitens PROMAO innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen für geschäftliche Fahrten mit Kraft­fahrzeugen etc. sind nach Rechnungslegung durch PROMAO zusätzlich vom Auftraggeber zu ersetzen und ohne Verzug sowie abzugsfrei zur Zahlung fällig. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wird PROMAO den Verbraucher auf die zusätzlich zur Vertragsleistung anfallenden Kosten ausdrücklich vorab hinwei­sen. Eine Rechnungslegung erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers.
6.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF). Ändert sich die Währungsparität des CHF um mehr als 3 (drei) Prozent gegenüber einer im Vorhinein vertraglich vereinbarten Währung, so ist PROMAO bei Rechnungslegung in Fremdwährung berechtigt, die Veränderung vollumfänglich dem Auftraggeber weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Fall ausgeschlossen ist. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, erfolgt eine Rechnungslegung in Fremdwährung nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers.
6.4 Zahlungen werden durch Überweisung des Auftraggebers ausschließlich auf jenes Bankkonto erfüllt, welches von PROMAO auf der jeweiligen Rechnung benannt ist. Wechsel oder Schecks werden von PROMAO grundsätzlich nicht akzeptiert.
6.5 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch PROMAO, so behält PROMAO den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist die Vergütung für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Vertragsleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, sind die ersparten Aufwendungen mit 25 (fünfund­zwanzig) Prozent der Vergütung für jene Leistungen, die PROMAO oder deren beauftragte Dritte bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht haben, pauschaliert vereinbart.
6.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist PROMAO von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
6.7 Fällige Gegenforderungen seitens des Auftraggebers können gegen Vergütungsansprüche von PROMAO nur dann aufgerechnet werden, wenn PROMAO die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. Alle Zahlungen an PROMAO sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung von PROMAO anrechenbar.
6.8 Falls der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung seitens PROMAO länger als 10 (zehn) Tage im Zahlungs­verzug bleibt, kann PROMAO neben oder anstelle der PROMAO von Gesetzes wegen zukommenden Rechte entweder später fällig werdende Zahlungen des Auftraggebers vorzeitig fällig stellen oder vom Auftraggeber Sicherheitsleistung verlangen oder aber ab dem Datum der Zahlungsfälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 (acht) Prozent über dem Bezugszinssatz (wobei der Bezugszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halb­jahres gilt, für das nächste Halbjahr massgebend ist) gemäss Art. 1333 ABGB gegenüber Unternehmern aus un­ternehmerischen Geschäften bzw. 5 (fünf) Prozent gegenüber Verbrauchern im Sinne des Art. 1 KSchG zuzüglich einer darauf gegebenenfalls entfallenden Mehrwertsteuer berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten als vereinbart.
   
7. Elektronische Rechnungslegung
7.1 PROMAO ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PROMAO ausdrücklich einverstanden.
   
8. Vollständigkeitserklärung und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass an seinem Geschäftssitz alle zur Auftragserfüllung notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden sind, um ein möglichst effizientes Arbeiten seitens PROMAO zu ermöglichen.
8.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass PROMAO auch ohne ihre besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von PROMAO bekannt werden.
8.3 Der Auftraggeber informiert hierüber, bereits vor Beginn der Tätigkeit von PROMAO, seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) in ausreichendem Ausmass.
8.4 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner postali­schen und elektronischen Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Auftraggeber Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen von PROMAO weiterhin an die zuletzt be­kannt gegebene Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Auftraggeber zugegangen, sofern PROMAO die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
8.5 Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Auftraggeber geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Den aus der Benützung von Post, Telefon, Telefax, weiteren elektronischen sowie anderen Übermittlungs- oder Transportarten, insbesondere aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstandenen Schaden, trägt sohin der Auftraggeber, soweit PROMAO keinen Vorsatz oder ein grobes Verschulden trifft.
   
9. Sicherung der Unabhängigkeit
9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und der Mitarbeiter von PROMAO zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
   
10. Gewährleistung
10.1 PROMAO ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
10.2 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG werden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln da­hingehend modifiziert, dass die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate beträgt, und zwar ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzli­chen Gewährleistungsregeln.
10.3 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, verzichten die Vertragspartner auf ihr Recht, einen geschlossenen Vertrag wegen Irrtums oder sonst einem Rechtsgrund - insbesondere wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes - anzufechten.
   
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 PROMAO haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). PROMAO haftet nicht für entgangene Gewinne, für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf durch PROMAO beigezogene Dritte zurückgehen.
11.2 Werden vom Auftraggeber Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt, die für das beauftragte Ge­schäft massgeblich sind, trifft PROMAO keine Haftung, sofern das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
11.3 Der Auftraggeber trägt Schäden, die aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder vertretungsbe­fugter Dritter entstehen, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan bekannt gegeben und bezüglich Dritter PROMAO schriftlich mitgeteilt worden.
11.4 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, können Schadenersatzansprüche des Auf­traggebers nur innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
11.5 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat der Auftraggeber jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden durch PROMAO selbst oder durch diese beigezogene Dritte zurückzuführen ist.
11.6 Sofern PROMAO die Vertragsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt PROMAO diese An­sprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, PROMAO hinsichtlich aller möglichen Verletzungen von Patent-, Muster­schutz-, Markenschutz- (Warenzeichen) und/oder Urheberrechten im Zusammenhang eines erteilten Auftrags schad- und klaglos zu halten. Sollte PROMAO diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, gehen alle notwendigen Rechtsberatungs-, Prozess- und sonstige Kosten sowie Aufwendungen zur Anspruchsabwehr zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet, sämtliche für die Anspruchsabwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unverzüglich und kostenlos an PROMAO zu übergeben. Gleiches gilt hinsichtlich von Ansprüchen wegen der vom Auftraggeber angebotener Leistungen (z.B. Prospekthaftung).
   
12. Schutz des geistigen Eigentums
12.1 Die Urheberrechte an den von PROMAO, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Verträge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungs­beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben ausschliesslich bei PROMAO. Die vorbezeichneten Werke bzw. deren Inhalt sind vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen vom Auftraggeber ausschliesslich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm beigezogenen Mitarbeiter, Gesellschaftsorgane oder sonstigen Personen, die Zugang zu den vorbezeichneten von PROMAO geschaffenen Werken haben, derselben Verpflichtung unterliegen. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von PROMAO zu verviel­fältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Werke eine Haftung von PROMAO – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Werke – gegenüber Dritten.
12.2 Der Verstoss des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt PROMAO zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
   
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1 PROMAO hat das Recht Telefongespräche mit Mitarbeitern des Auftraggebers, nach jeweils vorab erteilter Zustimmung, aufzuzeichnen und als Beweismittel zu verwenden.
13.2 PROMAO verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
13.3 Weiteres verpflichtet sich PROMAO, über den gesamten Inhalt der Werke sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Werke zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
13.4 PROMAO ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoss gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoss.
13.5 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Eine Ausnahme hiervon besteht im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aussage oder Vorlage.
13.6 PROMAO ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet PROMAO Gewähr, dass hierfür sämtliche erfor­derliche Massnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
   
14. Rücktrittsrecht des Verbrauchers als Auftraggeber
14.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Art. 1 KSchG und hat seine Vertragserklärung unter ausschliesslicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen, kann er binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten.
14.2 Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen.
14.3 Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrages erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.
14.4 Hat der Auftraggeber die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss er­halten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
14.5 Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht bei Verträgen zu, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
14.6 Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
14.7 Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: PROMAO AG, Industriering 21, 9491 Ruggell, Liechtenstein oder E-Mail: office@promao.com
   
15. Rücktrittsfolgen bei Fernabsatzverträgen
15.1 Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück,
15.1.1 kann PROMAO vom Verbraucher die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäss tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen;
15.1.2 wird PROMAO dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 (dreissig) Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jenen Betrag, den sie von diesem vertragsgemäss erhalten hat, abzüglich des in Punkt 15.1.1 genannten Betrages, erstatten;
15.1.3 ist der Verbraucher verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Ab­sendung der Rücktrittserklärung, von PROMAO erhaltene Gegenstände und Geldbeträge zurückzugeben.
   
16. Dauer des Vertrages
16.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
16.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
16.2.1 wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
16.2.2 wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird.
   
17. Schlussbestimmungen
17.1 Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
17.2 PROMAO behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen dabei der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Änderungen werden seitens PROMAO dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten vom Auftraggeber - mit Ausnahme von Verbrauchern im Sinne des KSchG - ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 (dreissig) Tagen als genehmigt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.3 Vorbehaltlich der Regelungen im Punkt 6.7 ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche von PROMAO mit Gegen­forderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
17.5 Auf einen Vertrag und alle Rechtsbeziehungen des Auftraggebers mit PROMAO ist materielles liechtensteini­sches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Die Bestim­mungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG, so richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
17.6 Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist 9490 Vaduz in Liechtenstein ausschliesslicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit allen sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Vertrag ergebenden Verfahren und Streitigkeiten - einschliess­lich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen. PROMAO ist indessen ausdrücklich befugt seine Rechte gegenüber dem Auftraggeber auch beim zuständigen Gericht am Wohnsitz/Sitz des Auftraggebers oder jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.